Krankentagegeld-Versicherung

IDDBGSF473875
17.12.2020
00075
64625 Pleidelsheim
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Krankentagegeld-Versicherung

Krankentagegeld-Versicherung
Die Kranken Tagegeld Versicherung ersetzt im Krankheitsfall den Einkommmensausfall nach dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung
durch den Arbeitgeber diese kann je nach Arbeitsvertrag bis zu 182 Tage sein.
Das eigentliche Krankentagegeld, die vom Versicherer je nach Vertrag gewährte Leistungshöhe pro Tag,
wird dem Versicherten nicht schon ab dem Eintritt des Versicherungsfalls, sondern erst nach Ablauf
einer Karenzzeit gezahlt, in der kein Leistungsanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit
in der Regel 42 Tage und schließt somit einen Leistungsbezug während der gesetzlichen Lohnfortzahlung aus.
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern (z. B. Verletztengeld,
Übergangsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen
nicht übersteigen.
Für die Berechnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Der Versicherte ist zur Auskunft verpflichtet und sollte dem Versicherungsunternehmen
unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Einkommens mitteilen.
Das Krankengeld von der GKV - Gesetzlichen Krankenkasse oder gesetzlichen Krankenversicherung, ist keine Zusatzversicherung,
sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung die unterschiedlich gestaffelt sein kann
und ist i.d. Regel mit der normalen Beitragszahlung abgegolten.
Berechnen Sie online Ihre Krankentagegeldversicherung
http://www.ekv24.de/krankentagegeld.html
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Stieler
Service Büro Stieler 1987
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Büro
Blankensteinstrasse 24
74385 Pleidelsheim
Telefon: 0171-7829966
Telefax: 03212 -1329398
E-Mail : versicherung (at) service-stieler.de
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Status:
Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung.
Es besteht außerdem die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung.

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